Betriebsverbot für schnurlose Telefone der ersten Generation beachten

Zahlreiche Verbraucher fragten in den Beratungsstellen des Landes nach, ob ihr schnurloses Telefon noch benutzt werden kann.

Verbraucherberater Joachim Geburtig von der NVZ nennt nachfolgend die Telefongeräte, die vom Betriebsverbot betroffen sind. Ab 1. Januar 2009 dürfen nicht mehr benutzt werden:

-analoge Schnurlostelefone der Baureihen CT 1+ (80 Kanäle, 885 – 887 und 930 – 932 MHz)

Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (EIRP): 10 mW
Kanalraster: 25 kHz
Kanalbandbreite: 25 kHz
Sendeart: F3E bzw. G3E

Nicht mehr zugelassene Geräte der Baureihe CT 1 sind teils bereits am beachtlichen Gewicht, aber vor allem an den Bezeichnungen Sinus 1 bis Sinus 5, Kennzeichnungen wie Posthorn, Z und einer Zulassungsnummer, die mit U oder V endet, bzw. einer der Zulassungsnummern A200025X, A200027X, A200465W oder A200025X zu erkennen.

Beachten Sie, dass auch Schnurlostelefone der ersten Generation nach dem Standard „CT 1“ noch privat und auf Flohmärkten gehandelt werden.

-digitale Geräte der Baureihe CT 2 (40 Kanäle, 864,1 – 868,1 MHz)

Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (EIRP): 10 mW
Kanalraster: 100 kHz
Kanalbandbreite: 100 kHz
Sendeart: 2-level FSK

Digitale Schnurlostelefone nach dem DECT-Standard sind hiervon nicht betroffen. Informationen über den benutzten Standard bzw. Frequenzbereich eines schnurlosen Telefons enthält die Benutzungsanleitung für das Gerät. Auf dem Gerät selbst ist in der Regel der verwendete Frequenzbereich angegeben.

Wie Geburtig informiert, stellt eine weitere Nutzung der Geräte eine Ordnungswidrigkeit dar, die zur Zahlung eines Bußgeldes führen kann. Wer sich unsicher ist, kann sich gern von den Verbraucherschützern des Landes individuell beraten lassen.